Kaskoversicherung
Teilkasko / Vollkasko
Im Gegensatz zur KFZ Haftpflichtversicherung muss die Kaskoversicherung in Österreich, Deutschland und der Schweiz nicht verpflichtend abgeschlossen werden. Haftet die Versicherung bei der Haftpflichtversicherung
ausschließlich im Fall eines vom Versicherten verursachten Schadens an Fremdgütern, übernimmt die Kaskoversicherung Schäden, komplette Zerstörung oder Verlust des eigenen Fahrzeugs. Zu unterscheiden ist die günstigere Teilkaskoversicherung von der Vollkaskoversicherung.
Bei der Voll-Kasko (VK) oder Kollisionskaso handelt es sich um eine Erweiterung der Teil-Kasko (TK) oder Elementarkasko. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus dem vereinbarten Versicherungsvertrag. Aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen werden im Schadenfall auch Mietwagenkosten ersetzt.
Eine Teilkaskoversicherung greift je nach Vereinbarung, als „Verlängerung“ der KFZ Haftpflichtversicherung, im Fall von:
- Brand und Explosion
- Raub, Diebstahl und unbefugter Gebrauch
- Schäden, für die keine Körperschaft verantwortlich gemacht werden kann
- (Naturgewalten: Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung)
- Wildschaden (Hier ist zu beachten, dass ausschließlich Verträge mit dem
- Wortlaut „alle Tiere“ einen umfassenden Schutz im Fall tierischen
- Zusammenstoßes bieten!)
- Marderbiss an Schläuchen, Kabeln und Verkleidung
- Schmor und Kurzschlussschäden an Kabeln
- Glasbruch
Tipp: Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes kann die Prämie deutlich niedriger ausfallen.
Eine Vollkaskoversicherung greift je nach Vereinbarung, als „Verlängerung“ der TK außerdem im Fall von:
- Vandalismus, Einbruch ( inklusive Ersatz von Gegenständen des persönlichen Bedarfs bei Einbruchsdiebstahl oder bei Totalverlust des KFZ)
- Fahrerflucht, Parkschäden
- selbstverschuldete Unfälle
- bei Zahlungsunfähigkeit/ vermindeter Straffähigkeit des Unfallgegeners
- Kostenersatz bei Verlust der KFZ Papiere und der Kennzeichentafel
- Kostenersatz für Schlossänderungen und/oder einen Schlüsseldienst
Auto Versicherung: Forum-Beiträge
| Autor | Beitrag |
|---|---|
| Ratlos | Verkehrsunfall mit Sachschaden - Schuldfrage ungeklärt |
| Radfahrer1983 | Steinschlagschäden nach Streusplitt-Hagelschauer |
| versichern24 | Musterbedingungen |
| Diana2 | Autounfall |
| KingKong | Vandalismus |
| Manuela | KFZ Versicherungs wechsel |
| versichern24 | Kaskoversicherung - Bonus/Malus |
| Heike | Autoversicherung von der Marke abhängig? |
| Seepferdchen | Bonus/Malus veraltet? |
| Frühlingskind | Wiedereinstieg in einmal erreichte Bonusstufe? |
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Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen sind zur Einhaltung so genannter Obliegenheiten verpflichtet. Der Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss stets gesetzeskonform sein, unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden. Werden diese Obliegenheiten verletzt, tritt die so genannte Regressverpflichtung in Kraft.
Das Versicherungsunternehmen leisten den Schaden an den Geschädigten vor und verlangt diesen in einem zweiten Schritt vom Versicherungsnehmer zurück.
Dieser Regress ist in den meisten Fällen beschränkt auf 11.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung (z. B. Alkoholisierung) sowie auf maximal 22.000 Euro pro Versicherungsfall.
Bei Prämienzahlungsverzug besteht eine unbegrenzte Regressverpflichtung.
Obliegenheitsverletztungen können die Kasko-Versicherung unter Umständen sogar von ihrer Leistung entbinden!
Nicht versichert sind jedenfalls Schäden, die durch vorschriftsmäßige Fahrzeugnutzung (so genannte technische Gebrechen im Rahmen normaler Abnützung entstehen:
Z.B.:
- Motorschaden
- Rost
- abgenutzte Bremsen
- usw.
Auch bei grober Fahrlässigkeit (Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahren mit abgefahrenen Reifen,...) sowie vorsätzlich herbeigeführten Schäden zahlt die Kaskoversicherung nicht.
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