Kündigung Versicherung
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Hallo!
Diese Info mag vielleicht für den Einen oder Anderen sinnvoll sein:
Versicherung kündigen im Verbrauchergeshäft
- § 8 VersVG (§ 8 Abs. 3 VersVG) besonderes Kündigungsrecht für Konsumenten: - zum Ende des dritten Vertragsjahres oder jedes daurauffolgenden Jahres - Kündigungsfrist: 1 Monat - schriftlich! (am Besten eingeschrieben an der Versicherer)
Dauerrabatt rückforderbar! (Allerdings gibt es zum Teil Übereinkommen zwischen Versicherungsunternehmen)
Rücktritt nach § 3 KSchG: (Haustürgeschäft)
VORAUSSETZUNGEN: - Konsumentengeschäft - außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Versicherers - Verkaufsgespräch - Initiative des Versicherungsunternehmens (des Vermittlungsagenten)
Rücktritt möglich binnen einer Woche nach Erhalt der Polizze. KEIN Rücktrittsrecht besteht wenn: - es sich zwar um ein sogenanntes "Haustürgeschäft" handelt, dem Vertragsabschluß aber keine Besprechungen vorausgegangen sind (zB. DM-Aktionen)
- der Verbraucher den Vertragsabschluß selbst angebahnt hat (zB. den Versicherungsvertreter selbst zu sich eingeladen hat)
hat bei der Rücktrittserklärung bereits Versicherungsschutz bestanden (zB. vorläufige Deckung), wird dieser nicht vernichtet, da der bereits gewährte Versicherungsschutz nicht rückwirkend zurückerstattet bzw. aufgelöst werden kann. Der Versicherungsnehmer muss die anteilige Prämie bezahlen.
Ist der Versicherungsvertrag vor der Rücktrittserklärung bereits abgelaufen (zB. bei einer Reisekasko), muss der Versicherungsnehmer die volle Prämie bezahlen.
Bestand bis zum Rücktritt gar kein Versicherungsschutz (zB. keine vorläufige Deckung gewährt) muss der Versicherungsnehmer keine Leistung erbringen - auch keine angemessene Geschäftsgebühr.
Rücktritt nach § 5b VersVG:
Erhält der Kunde keine Antragskopie ODER keine Versicherungsbedingungen ODER keine Informazion nach VAG:
- Rücktritt binnen 2 Wochen wenn Bedingungen, VAG und Belehrung ausgehändigt wurde.
- 1 Monat wenn Bedingungen und Belehrung ausgehändigt wurde - jedoch KEINE Information nach VAG
- EWIG wenn keine Belehrung ausgehändigt wurde (diese MUSS am unterschriebenen Originalantrag oder auf dessen Rückseite abgedruckt sein)
Kündigung wegen Besitzwechsel:
Bei - Risikoübergang durch Veräußerung - Einzelrechtsnachfolge (Erbe) besteht ein Kündigungsrecht seitens des Erwerbers SOWIE seitens des Versicherers
Kündigung wegen Risikowegfall: (§ 68 VersVG)
Voraussetzung ist der dauerhafte und vollkommene Wegfall des versicherbaren Interesses (zB. unaufklärbarer Diebstahl, völlige Zerstörung,...). Wird ein KFZ außer Betrieb gesetzt oder polizeilich abgemeldet, jedoch NICHT VERÄUSSERT so liegt KEIN vollkommener Interessenwegfall vor.
Kündigung im Schadensfall (§§ 96, 113, 158 VersVG): (paritätisches Kündigungsrecht)
Jeweilige Bedingungen besonders beachten!
Alle Verträge, denen die ABS 1995 zugrunde liegen, dh. die nach dem 01.01.1995 abgeschlossen wurden, können im Schadenfall auch vom VN gekündigt werden, sofern die Bedingungen für die Sachsparte nichts anderes vorsehen, bzw. eine besondere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Nachweis, dass eine Schadenszahlung verspätet erfolgte bzw. zu Unrecht abgelehnt wurde muss somit nicht mehr erbracht werden. Diese Kündigungsmöglichkeit steht dem VN selbst dann zu, wenn die Entschädigung zu seiner vollsten Zufriedenheit erfolgt ist.
Die Frist beträgt 1 Monat ab Abschluß der Entschädigungsverhandlungen bzw. der Entschädigungszahlung.
ACHTUNG! BÜNDELVERTRÄGE (EHV, LBV, GGV):
Jede Sparte behält ihr eigenes rechtliches Schicksal. Daher kann nach einem Versicherungsfall nur jene Sparte gekündigt werden, in welcher der Schaden eingetreten ist. Der übrige Vertrag bleibt aufrecht.
Kündigung wegen Doppelversicherung:
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn der VN für ein und dasselbe Interesse und gegen dieselbe Gefahr mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen hat, deren Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt.
Eine Kündigung ist nur für den (die) später abgeschlossenen Verträge möglich sofern - der VN diesen Vertrag ohne Kenntnis von dem Entstehen einer Doppelversicherung abgeschlossen hat und - durch den ursprünglichen Vertrag bereits eine Vollversicherung (VS = Versicherungswert) besteht. Andernfalls ist nur eine Reduktion möglich.
Ich hoffe mit dieser Übersicht etwas Licht ist Kündigungswirrwarr zu bringen.
Schöne Grüße! Max
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Vielen Dank!
Sollte einer dieser Punkte nicht zutreffen erhalten Sei hier noch weitere Informationen.
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